11. Juli 2020

Steuern sparen leicht gemacht – so geht’s

Der Sparerpauschbetrag stellt eine der wenigen Möglichkeiten dar, wie Anleger Steuern sparen können: Bei Singles beträgt er 801 Euro, bei Verheirateten 1.602 Euro im Jahr. Wir klären in diesem Beitrag, worauf es zu achten gilt, um den Steuerpauschbetrag Jahr für Jahr optimal zu nutzen.

Seit Januar 2018 hat sich durch das neue Investmentsteuergesetz vieles geändert, was die Besteuerung von Investmentfonds und ETFs anbelangt. (Näheres zu den konkreten Änderungen erfahren Sie im Wissensbereich auf extraETF.com.) Was sich nicht geändert hat, ist der Sparerpauschbetrag. Er markiert die Grenze von Kapitalerträgen, bis zu der man keine Steuern entrichten muss. Für Alleinstehende beläuft sich der Betrag auf 801 Euro, für verheiratete Paare bzw. gemeinsam veranlagte Personen auf 1.602 Euro. Dieser Betrag kann jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dazu müssen Anleger lediglich einen Freistellungsauftrag bei ihrer depotführenden Bank hinterlegen.

Was tun bei mehreren Depots?

Besitzen Anleger mehrere Depots, kann es durchaus Sinn machen, den Freistellungsauftrag auf verschiedene Banken zu verteilen. Welche Aufteilung dabei sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Wertpapiere man mit Gewinn veräußern möchte, oder davon, ob Ausschüttungen stattfinden. Mal angenommen, man besitzt einen ausschüttenden ETF, der jährlich 600 Euro ausschüttet, dann kassiert man diese steuerfrei und kann die verbleibenden 201 Euro immer noch für andere Kapitalerträge geltend machen. Das ist das große Plus bei ausschüttenden ETFs: Jährliche Erträge können, wenn sie unter dem Sparerpauschbetrag liegen, steuerfrei „kassiert” werden.

Pauschbetrag bei ausschüttenden ETFs

Wenn der Anleger die jährlichen Ausschüttungen dann in seinen ETF reinvestiert, muss er diese Gelder nicht wieder versteuern, denn sie wurden ja bereits versteuert. Die Sache hat nur einen Haken: Die Wiederanlage ausgeschütteter Erträge kann Transaktionskosten verursachen, da die wenigsten Banken diesen Service kostenlos anbieten. So kann die erhoffte Steuerersparnis schnell von den zusätzlichen Gebühren „aufgefressen” werden. Zu bedenken bleibt Folgendes: Wenn die Ausschüttungen nicht reinvestiert werden, geht das Geld vom Depotbestand ab und mindert die Rendite. Ausnahme: Sie finden eine Bank, die Ihre Ausschüttungen kostenlos reinvestiert.

Pauschbetrag bei thesaurierenden ETFs

Grundsätzlich werden seit dem Investmentsteuergesetz 2018 beide Arten der Ertragsverwendung steuerlich gleichbehandelt. Während man bei ausschüttenden ETFs grundsätzlich nur die Ausschüttungen versteuert, wird bei thesaurierenden ETFs jährlich die Vorabpauschale von der depotführenden Bank an das Finanzamt abgeführt. Der Depotwert müsste schon im sechsstelligen Bereich liegen, damit der Freibetrag die Vorabpauschale nicht mehr vollständig abdeckt. Wenn der Steuerpauschbetrag die Vorabpauschale nicht auffangen kann oder bereits an anderer Stelle geltend gemacht wurde, müssen Anleger ausreichend Geld auf ihrem Konto hinterlegt haben, sonst droht eine Meldung beim Finanzamt. Wenn man aber von Kauf bis Verkauf rechnet, im Idealfall 15 Jahre und mehr, kann der Zinseszins bei thesaurierenden ETFs (durch die Steuerstundung) maximiert werden, da keine Gelder abfließen. Anleger, die die finale Steuerzahlung also hinauszögern möchten, sind mit einem thesaurierenden ETF gut beraten.

Freistellungsauftrag einrichten

In der Theorie können Anleger ihren Freistellungsauftrag bis zum letzten Werktag des laufenden Jahres bei ihrer depotführenden Bank einrichten. In der Praxis verlangen viele Geldhäuser aufgrund des bürokratischen Aufwands, dass Anleger dies bis spätestens Mitte Dezember tun. Da rückwirkende Anträge nicht wirksam sind und der Freibetrag dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, sollten Anleger es also nicht auf die lange Bank schieben und idealerweise spätestens bis Anfang Dezember aktiv werden, um auf der sicheren Seite zu sein. Der Prozess selbst ist kinderleicht. Entweder Anleger richten ihren Freistellungsauftrag online ein oder sie rufen kurz an und hinterlegen ihre Steueridentifikationsnummer, die die Bank zum Abwickeln der Steuer benötigt. Ist der Freistellungsauftrag einmal fristgerecht eingegangen, so gilt er auch für die folgenden Jahre weiter – es sei denn, Anleger ändern den Betrag oder widerrufen. Die wichtigsten Aspekte, auf die Anleger achten müssen, haben wir hier nochmal versammelt:

Worauf Anleger achten müssen

Aufteilen nicht vergessen: Der Sparerpauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge. Deshalb kann es wichtig sein, dass Anleger die 801 (bzw. 1.602) Euro auf verschiedene Banken aufteilen. Richtig rechnen: Anleger müssen dabei allerdings selbst im Blick behalten, dass sie über die verteilten Freistellungsaufträge in Summe nicht den erlaubten Sparerpauschbetrag überschreiten. Sonst gibt es Probleme mit dem Finanzamt. Für Kinder nutzen: Auch Kinder haben Anspruch auf den Sparerpauschbetrag. Die Aktien oder ETFs müssen dabei aber auf den Namen des Kindes angelegt sein, so dass das Vermögen nicht ohne weiteres an die Eltern überführt werden kann. Jährlich nutzen: Der Sparerpauschbetrag kann jedes Jahr geltend gemacht werden. Im Idealfall zahlen ETF-Anleger keine Vorabpauschale oder kassieren ihre Ausschüttungen steuerfrei. Zudem sollte auch überlegt werden, ob man zum Jahresende nicht Kursgewinne realisiert, um den Sparerpauschbetrag bis zum Maximum optimal auszunutzen. Zurücklehnen: Die Bank kümmert sich automatisch um die Abwicklung der Steuer und Anleger müssen nicht selbst aktiv werden.

Fazit

Wie bei so vielen Steuerthemen steckt der Teufel im Detail. Über die genauen Einzelheiten, was das eigene Depot betrifft, spricht man am besten mit einem Steuerberater. Wenn Sie jedoch mehr über den Steuerprozess bei ETFs erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zur Investmentsteuerreform 2018.

 

Tipp: Noch mehr Wissen zum Thema? In unserem Beitrag „ETF und Steuern – Ein Überblick“ erhalten Sie weiterführende Informationen.