Sparerpauschbetrag – Steuern sparen leicht gemacht
Sparerfreibetrag richtig nutzen, um Steuern zu sparen
Der Staat besteuert Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Kapitalertragssteuer, dem Solidaritätszuschlag und eventuell der Kirchensteuer. Mit dem Sparerpauschbetrag fördert der Staat den privaten Vermögensaufbau.
Der Sparerpauschbetrag stellt eine der wenigen Möglichkeiten dar, wie Anlegerinnen und Anleger Steuern auf Kapitalerträge sparen können – und zwar Singles bis zu 1.000 Euro bzw. Verheiratete bis zu 2.000 Euro im Jahr. Der Sparerpauschbetrag ist für den langfristigen Vermögensaufbau und vor allem für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger von großer Bedeutung.
Wir klären in diesem Beitrag, wie der Steuerpauschbetrag Jahr für Jahr optimal genutzt werden kann.
Das Wichtigste in Kürze: Alles über den Sparerpauschbetrag
Förderung: Der Staat fördert den Vermögensaufbau mit jährlichen Freibeträgen für Kapitalerträge. Diese können dann steuerfrei vereinnahmt werden.
Steuerfrei: Mit dem Sparerpauschbetrag können jährlich Kapitalerträge in Höhe von 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Zusammenveranlagte) steuerfrei bezogen werden.
Freistellungsauftrag: Der Sparerpauschbetrag kann über einen Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilt werden.
Niedriges Einkommen: Bis zu einem Einkommen in Höhe von 10.908 Euro (Grundfreibetrag) fällt grundsätzlich keine Kapitalertragssteuer an.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Der Sparerpauschbetrag markiert die Grenze von Kapitalerträgen, bis zu der man keine Steuern entrichten muss. Ab 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag für Alleinstehende 1.000 Euro, für verheiratete Paare bzw. gemeinsam veranlagte Personen 2.000 Euro. Dieser Betrag kann jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dazu müssen Anlegende lediglich einen Freistellungsauftrag bei ihrer depotführenden Bank hinterlegen.
Welche steuerliche Ersparnis damit verbunden sein kann, zeigt folgendes Beispiel:
Wie den Sparerpauschbetrag optimal nutzen?
Wenn Anlegende mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, sollte der Sparerpauschbetrag mit einem Freistellungsauftrag auf verschiedene Banken verteilt werden. Welche Aufteilung dabei sinnvoll ist, hängt logischerweise damit zusammen, welche Wertpapiere man mit Gewinn veräußern möchte oder auch damit, ob und in welcher Höhe Ausschüttungen bei den Banken stattfinden.
Beispiel: Ein Anlegender besitzt einen ausschüttenden ETF, der jährlich 600 Euro ausschüttet. Dieser bekommt den Ertrag damit steuerfrei und kann die verbleibenden 400 Euro Sparerpauschbetrag immer noch bei einer anderen Bank – für weitere Kapitalerträge – geltend machen.
Steuerpauschbetrag bei ausschüttenden ETFs
Das große Plus bei ausschüttenden ETFs besteht darin, dass Kapitalerträge bzw. Ausschüttungen, wenn sie unter dem Sparerpauschbetrag liegen, jährlich steuerfrei „kassiert” werden können. So kann man ab 2023 jährlich bis zu 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) steuerfrei vereinnahmen. Bis Ende 2022 betrug der Sparerfreibetrag 801 Euro bzw. 1.602 Euro.
Wenn Anlegende die jährlichen Ausschüttungen dann in diesen ETF wieder reinvestieren, dann müssen diese Gelder später nicht wieder versteuert werden, denn sie wurden ja bereits versteuert. Gewinne, auf die der Freistellungsbetrag geltend gemacht wurde, sind steuerlich abgegolten.
Achtung: Die Wiederanlage von Erträgen verursacht unter Umständen Transaktionskosten. So kann die erzielte Steuerersparnis schnell von den zusätzlichen Gebühren „aufgefressen” werden. Dies kann vor allem bei niedrigen Anlagebeträgen oder Ausschüttungen passieren.
Tipp: Ausschüttungen sollten, sofern möglich, reinvestiert werden. Das erhöht das Anlagekapital und der Zinseszinseffekt entfaltet über die Zeit seine volle Kraft.
Steuerpauschbetrag bei thesaurierenden ETFs
Seit der Einführung des Investmentsteuergesetz 2018 werden beide Arten der Ertragsverwendung steuerlich gleichbehandelt. Während bei ausschüttenden ETFs in der Regel nur die Ausschüttungen versteuert werden, wird bei thesaurierenden ETFs jährlich die Vorabpauschale von der depotführenden Bank an das Finanzamt abgeführt.
Auch wenn die jährliche Steuerzahlung in Form der Vorabpauschale erst einmal eine Belastung darstellt, gilt zu beachten, dass der Depotwert im sechsstelligen Bereich liegen muss, damit der Freibetrag die Vorabpauschale nicht mehr vollständig abdeckt.
Wenn der Steuerpauschbetrag die Vorabpauschale nicht auffangen kann, oder bereits an anderer Stelle geltend gemacht wurde, müssen Anlegende ausreichend Geld auf ihrem Konto hinterlegen, sonst droht eine Meldung an das Finanzamt.
Wenn man aber von Kauf bis Verkauf rechnet, was im Idealfall einen Zeitraum von 15 Jahren und mehr ausmacht, kann der Zinseszinseffekt bei thesaurierenden ETFs (durch die Steuerstundung) maximal ausgenutzt werden, da keine Gelder aus dem Kapital abfließen. Anlegende, die die finale Steuerzahlung hinauszögern möchten, sind mit einem thesaurierenden ETF also gut beraten.
Wie viel Geld kann steuerfrei angelegt werden?
Wir haben berechnet, wie viel Geld bei einer bestimmten Rendite steuerfrei angelegt werden kann. Ein Alleinstehender kann mit seinem Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro bei einer angenommenen Ausschüttungsrendite von 2 Prozent 50.000 Euro steuerfrei anlegen. Bei Zusammenveranlagten verdoppelt sich dieser Betrag auf 100.000 Euro.
Aus der folgenden Tabelle kann entnommen werden, welcher Anlagebetrag bei einer angenommenen Ausschüttung steuerfrei angelegt werden kann.
Freibetrag | 1 % | 2 % | 4 % | 6 % | |
---|---|---|---|---|---|
Alleinstehende | 1.000 € | 100.000 € | 50.000 € | 25.000 € | 16.667 € |
Zusammenveranlagte | 2.000 € | 200.000 € | 100.000 € | 50.000 € | 33.333 € |
Schon gewusst? Hintergrund zur Vorabpauschale
Die Vorabpauschale entfällt nicht generell bei ausschüttenden ETFs. Die Vorabpauschale beträgt bei ausschüttenden ETFs nur häufig den Wert Null, und zwar aus folgendem Grund: Der Basisertrag, der die Berechnungsgrundlage der Vorabpauschale darstellt, wird mit der Ausschüttung verrechnet. Wenn die Ausschüttung größer ist als der Basisertrag, und das ist in den meisten Fällen der Fall, ist die Vorabpauschale gleich Null, da die Differenz nicht negativ sein darf. Nur wenn die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung einen positiven Wert annimmt, muss diese versteuert werden. Ein anschauliches Beispiel kann über unseren ETF-Steuerrechner berechnet werden.
Wie und wann den Freistellungsauftrag einrichten?
In der Theorie kann ein Freistellungsauftrag bis zum letzten Werktag des laufenden Jahres bei der depotführenden Bank eingerichtet werden. In der Praxis verlangen viele Banken, aufgrund des bürokratischen Aufwands, dass Anlegende dies bis spätestens Mitte Dezember tun. Da rückwirkende Anträge nicht wirksam sind und der Freibetrag dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, sollten Anlegende die Erteilung ihrer Freistellungsaufträge also nicht auf die lange Bank schieben und idealerweise spätestens bis Anfang Dezember aktiv werden.
Die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist kinderleicht. Entweder richten Anlegende ihren Freistellungsauftrag online ein oder sie rufen kurz bei der Bank an und hinterlegen ihre Steueridentifikationsnummer, die die Bank zum Abwickeln der Steuer benötigt. Ist der Freistellungsauftrag einmal fristgerecht eingegangen, so gilt er meist auch für die folgenden Jahre weiter – es sei denn Anlegende ändern den Betrag oder widerrufen.
Aufgrund der Anhebung des Sparerpauschbetrages im Jahr 2023 sind Banken verpflichtet, die in den Vorjahren eingerichteten Freistellungsaufträge automatisch um 24,844 Prozent zu erhöhen. Anlegende müssen also nicht selbst aktiv werden. Zur Sicherheit sollten diese aber im neuen Jahr den gestellten Freibetrag überprüfen.
Tipp: Wird das Depot bei der Bank aufgelöst oder gekündigt, muss meist der Freistellungsauftrag separat gekündigt werden, sonst bleibt er (ungenutzt) bestehen.
Worauf müssen Anleger beim Sparerpauschbetrag besonders achten?
- Aufteilen nicht vergessen: Der Sparerpauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge, also nicht nur für Veräußerungsgewinne oder Ausschüttungen bei ETFs, sondern auch für Dividendenzahlungen aus einzelnen Aktien oder Zinszahlungen, z.B. aus einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto. Deshalb kann es unter Umständen sehr wichtig sein, dass Anlegende die 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) auf verschiedene Banken aufteilen.
- Richtig rechnen: Anlegende müssen im Blick behalten, dass sie über die verteilten Freistellungsaufträge in Summe nicht den erlaubten Sparerpauschbetrag überschreiten. Sonst gibt es Probleme mit dem Finanzamt und bei „Wiederholungstätern” könnte auch ein Ordnungsgeld verhängt werden.
- Auch für Kinder nutzen: Auch Kinder haben Anspruch auf den Sparerpauschbetrag. Die Aktien oder ETFs müssen dabei aber auf den Namen des Kindes angelegt sein, sodass das Vermögen nicht ohne Weiteres an die Eltern überführt werden kann. Das Sparen für Kinder mit ETFs ist dabei eine besonders gute und lukrative Form der Geldanlage.
- Jährlich nutzen: Der Sparerpauschbetrag kann jedes Jahr geltend gemacht werden. Im Idealfall zahlen Anlegende keine Vorabpauschale oder kassieren ihre gesamten Ausschüttungen steuerfrei, indem sie ihren Freistellungsauftrag rechtzeitig bei der depotführenden Bank hinterlegen. Zudem sollte auch überlegt werden, ob man zum Jahresende nicht anteilige Kursgewinne realisiert, um so den Sparerpauschbetrag optimal auszunutzen.
- Zurücklehnen: Die Bank kümmert sich automatisch um die Abwicklung der Steuern und Anlegende müssen nach Erteilung eines Freistellungsauftrags nicht selbst aktiv werden.
Keine Steuer bei niedrigem Einkommen
Anlegende, die mit den gesamten Einkünften unter dem jeweils aktuellen Grundfreibetrag liegen, können sich von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Dazu wird beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt.
Der Grundfreibetrag liegt 2023 bei 10.908 Euro und wird im Jahr 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Einkommen, egal ob aus Kapitalvermögen oder anderen Einkommensquellen, die unter diesem Freibetrag liegen, können damit steuerfrei eingenommen werden.
Fazit: Steueroptimiert anlegen funktioniert
Mit dem Sparerpauschbetrag fördert der Staat den Vermögensaufbau von Privatpersonen.
Alleinstehende können damit bis zu 1.000 Euro pro Jahr (Zusammenveranlagte 2.000 Euro) Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmen. Bei einer angenommenen jährlichen Rendite von 4 Prozent kann somit ein Vermögen von bis zu 25.000 Euro (Singles) bzw. 50.000 Euro (zusammenveranlagte Paare) steuerfrei investiert werden.
Gerade Anlegerinnen und Anleger, die mit dem Vermögensaufbau starten, profitieren besonders vom Sparerpauschbetrag.
Du hast gerade mit dem Vermögensaufbau begonnen? Wir haben in einem Beitrag zusammengefasst, welche Schritte du beim Start beachten solltest.
Risikohinweis: Die in diesem Beitrag gemachten Angaben und Darstellungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die Inhalte können eine steuerliche und/ oder juristische Beratung nicht ersetzen. Die Inhalte stellen eine solche Beratung nicht dar und können diese auch nicht ersetzen. Daher ist eine Haftung oder Inanspruchnahme jedweder Art ausgeschlossen.
Wichtige Fragen zum Sparerpauschbetrag
- Alles über den Sparerpauschbetrag
- Was ist der Sparerpauschbetrag?
- Wie den Sparerpauschbetrag optimal nutzen?
- Steuerpauschbetrag bei ausschüttenden ETFs
- Steuerpauschbetrag bei thesaurierenden ETFs
- Wie viel Geld kann steuerfrei angelegt werden?
- Hintergrund zur Vorabpauschale
- Wie und wann den Freistellungsauftrag einrichten?
- Worauf müssen Anleger beim Sparerpauschbetrag besonders achten?
- Keine Steuer bei niedrigem Einkommen
- Steueroptimiert anlegen funktioniert
- Wichtige Fragen zum Sparerpauschbetrag