Kapitalertragsteuer (KapESt)

Kapitalertragsteuer verstehen und optimal nutzen


Wer Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt, kommt unweigerlich mit der Kapitalertragsteuer (KapESt) in Berührung. Sie sorgt dafür, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich erfasst und besteuert werden.

Um die eigene Rendite nicht unnötig zu schmälern, sollte man daher die wichtigsten Regeln und Gestaltungsmöglichkeiten der Kapitalertragsteuer kennen. 

Welche Steuersätze gelten, wann die Steuer automatisch abgeführt wird und wie man durch geschickte Steueroptimierung Vorteile erzielen kann, erklären wir in diesem ausführlichen Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze:
Wie Kapitalerträge besteuert werden

  • Kapitalertragsteuer: Auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen fällt pauschal 25 % Kapitalertragsteuer an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

  • Automatischer Steuerabzug: Inländische Banken in Deutschland führen die Steuer direkt ans Finanzamt ab (Abgeltungssteuer). Fallen Kapitalerträge bei ausländischen Banken an, muss man die Steuer selbst in der Steuererklärung angeben.

  • Freibetrag nutzen: Kapitalerträge bis 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten) bleiben steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

  • Verlustverrechnung und Günstigerprüfung: Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, lohnt sich die Günstigerprüfung im Rahmen der Steuererklärung.

  • Doppelbesteuerung vermeiden: Bei Kapitalerträgen aus dem Ausland kann die gezahlte Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

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Was ist die Kapitalertragsteuer?

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Wenn man Geld anlegt und daraus Erträge erzielt, kommt man an der Kapitalertragsteuer (KapESt) nicht vorbei. Sie wird immer dann fällig, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen – zum Beispiel Zinsen auf dem Tagesgeldkonto, Dividenden aus Aktien oder Gewinne beim Verkauf von Fonds und ETFs. Auch Erträge aus Zertifikaten fallen darunter.

Geregelt ist die Kapitalertragsteuer im Einkommensteuergesetz (EStG). In der Praxis wird die Steuer in Deutschland meist automatisch von Banken und Finanzinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Erzielt man Kapitalerträge im Ausland, kann es ebenfalls sein, dass Kapitalertragsteuer anfällt. Kurz gesagt: Immer wenn Geld für einen arbeitet, möchte auch der Staat seinen Anteil daran haben.

Kapitalertragsteuer vs. Abgeltungssteuer

Die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer werden im Alltag oft gleichgesetzt, meinen jedoch nicht exakt dasselbe. Streng genommen ist die Abgeltungssteuer eine besondere Form der Kapitalertragsteuer, die bei inländischen Banken und Brokern automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Damit ist die Steuerpflicht für den Anleger in der Regel „abgegolten“ – eine separate Angabe in der Steuererklärung ist normalerweise nicht mehr erforderlich.

Anders verhält es sich, wenn Kapitalerträge über ausländische Banken oder Broker erzielt werden. In diesen Fällen erfolgt kein automatischer Steuerabzug. Man muss die Kapitalerträge eigenständig in der Einkommensteuererklärung angeben, und zwar über die Anlage KAP. Die Steuer wird dann im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt festgesetzt.

  • Abgeltungssteuer = Kapitalertragsteuer, die automatisch einbehalten wird.
  • Kapitalertragsteuer ohne Abgeltung = Steuer auf Kapitalerträge, die man selbst beim Finanzamt erklären und begleichen muss.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer beträgt in Deutschland pauschal 25 % auf sämtliche Kapitalerträge. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer erhoben. Für kirchensteuerpflichtige Anleger fällt außerdem Kirchensteuer an, die je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer beträgt.

Allerdings reduziert sich durch die Kirchensteuer der effektive Steuersatz der Abgeltungssteuer geringfügig, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist. Dadurch ergibt sich eine effektive Gesamtsteuerbelastung von 27,82 % in Baden-Württemberg und Bayern (bei 8 % Kirchensteuer) beziehungsweise 27,99 % in allen anderen Bundesländern (bei 9 % Kirchensteuer).

Ob und wie stark die Steuerbelastung ansteigt, hängt somit davon ab, ob man kirchensteuerpflichtig ist und in welchem Bundesland man lebt.

Kapitalertragsteuer mit Soli und Kirchensteuer

KomponenteOhne Kirchensteuer Mit Kirchensteuer 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) Mit Kirchensteuer 9 % (alle anderen Bundesländer)
 
Kapitalertragsteuer25,00 %24,51 % (wegen Abzug der Kirchensteuer)24,45 % (wegen Abzug der Kirchensteuer)
Solidaritätszuschlag (5,5 % von KapESt)1,375 %1,35 %1,34 %
Kirchensteuer-1,96 % (8 % von 24,51 %)2,20 % (9 % von 24,45 %)
Gesamtbelastung26,375 %27,82 %27,99 %
Quelle: extraETF Research, Stand: 04/2025

Hinweise zur Berechnung: Die Kirchensteuer reduziert die ursprüngliche Kapitalertragsteuer leicht, da sie als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Die Solidaritätszuschlag-Berechnung basiert jeweils auf dem geminderten Kapitalertragsteuerbetrag. Die genaue Reduzierung wird über die Formel 100 / (4 + Kirchensteuersatz) bestimmt. Beispiel für 8 % Kirchensteuer: 100 / (4 + 0,08) = 24,51 % effektive Kapitalertragsteuer. Darauf 5,5 % Soli und 8 % Kirchensteuer gerechnet → ergibt 27,82 % Gesamtsteuerbelastung.

Freibetrag: So nutzt man den Sparerpauschbetrag

Anleger können bei Kapitalerträgen den sogenannten Sparerpauschbetrag nutzen, um Steuern zu sparen. Der Sparerpauschbetrag beträgt aktuell 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner (Stand: 2025). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben komplett steuerfrei.

Damit der Sparerpauschbetrag berücksichtigt wird, muss man der Bank oder dem Broker einen Freistellungsauftrag erteilen. Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank die Abgeltungssteuer automatisch ab – selbst dann, wenn die Kapitalerträge unter dem Freibetrag liegen. Es ist möglich, Freistellungsaufträge auf mehrere Banken oder Broker aufzuteilen, solange die Summe aller Aufträge den maximalen Freibetrag nicht überschreitet.

Wann fällt keine Kapitalertragsteuer an?

Wann fällt keine Kapitalertragsteuer an?

Nicht in jedem Fall müssen Anleger Kapitalertragsteuer zahlen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, durch die Kapitalerträge ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit bleiben. Die wichtigsten Fälle im Überblick:

  • Nutzung des Sparerpauschbetrags: Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für Verheiratete bleiben steuerfrei, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt ist.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Wer ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen hat (unter 12.096 Euro im Jahr 2025), kann eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Mit dieser Bescheinigung wird keine Kapitalertragsteuer von den Erträgen einbehalten.
  • Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Dadurch reduziert sich die Steuerlast, und es kann sogar erreicht werden, dass auf Kapitalerträge keine Steuer anfällt. Voraussetzung ist die Ausstellung einer Verlustbescheinigung oder entsprechende Verlusttöpfe.
  • Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Wer Kapitalerträge im Ausland erzielt und dort bereits Quellensteuer gezahlt hat, kann diese teilweise auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen lassen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Kapitalerträge aus dem Ausland richtig versteuern

Kapitalerträge, die bei ausländischen Banken oder Finanzinstituten erzielt werden, müssen eigenständig in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dazu nutzt man die Anlage KAP. In vielen Fällen wird im Ausland bereits eine Quellensteuer auf die Kapitalerträge einbehalten. Diese gezahlte Steuer kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf die eigene Kapitalertragsteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Tipp: Bei der Geldanlage im Ausland sollte man frühzeitig auf eine vollständige Steuerbescheinigung bzw. Dokumentation achten, um im Rahmen der Steuererklärung alle Ansprüche auf Anrechnung der Quellensteuer geltend machen zu können.

Kapitalertragsteuer mit der Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen

Wer Kapitalerträge ausschließlich über deutsche Banken erzielt, muss sich um die Steuer normalerweise nicht kümmern: Die Abgeltungssteuer wird automatisch einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Eine Steuerbescheinigung erhält man automatisch von der Bank.

Anders sieht es bei Kapitalerträgen aus dem Ausland aus: Diese müssen eigenständig in der Anlage KAP der Steuererklärung angegeben werden, da die Steuer hier nicht automatisch abgeführt wird. 

Auch wer mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken nutzt, kann zu viel gezahlte Steuer zurückholen sofern die Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrag liegen.

Beispiel:

  • Bank A: Freistellungsauftrag 600 Euro, Ertrag 750 Euro
  • Bank B: Freistellungsauftrag 400 Euro, Ertrag 200 Euro
  • Insgesamt liegen die Kapitalerträge bei 950 Euro (unter dem Freibetrag von 1.000 Euro).

Da Bank A nur 600 Euro freigestellt hat, wurde auf 150 Euro unnötig Steuer einbehalten. Diese kann man sich über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückerstatten lassen.

Kapitalertragsteuer sparen: Die besten Tipps für Anleger

Wer seine Kapitalerträge clever organisiert, kann bei der Steuer spürbar sparen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren oder sich zu viel gezahlte Abgaben zurückzuholen. Die wichtigsten Tipps im Überblick:

  • Freistellungsauftrag richtig nutzen: Durch einen oder mehrere Freistellungsaufträge kann man den Sparerpauschbetrag optimal ausschöpfen. Kapitalerträge bis 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten) bleiben damit steuerfrei. Wichtig ist, die Freistellungsaufträge regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
  • Steuererklärung sorgfältig prüfen: Wer keinen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt oder Kapitalerträge bei verschiedenen Banken erzielt hat, sollte die Anlage KAP ausfüllen. So kann man zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung zurückholen.
  • Verluste aus Kapitalanlagen gezielt verrechnen: Verluste können direkt mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Dadurch verringert sich die Steuerlast. Nicht verrechnete Verluste können ins nächste Jahr vorgetragen werden.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen: Liegt das gesamte Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro), kann man sich mit einer NV-Bescheinigung von der Abführung der Kapitalertragsteuer befreien lassen. Besonders sinnvoll ist dies für Studenten, Rentner oder geringverdienende Anleger.
  • Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen: Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann man mit der Günstigerprüfung erreichen, dass Kapitalerträge niedriger besteuert werden. Das Finanzamt prüft dies automatisch, wenn man es in der Steuererklärung beantragt.

Rückblick: Kapitalertragsteuer vor 2009

Vor der Reform im Jahr 2009 war die Besteuerung von Kapitalerträgen deutlich komplizierter als heute. Je nach Art des Ertrags galten unterschiedliche Steuersätze, etwa 20 % auf Dividenden und 30 % auf Zinsen. Gewinne aus Aktienverkäufen konnten steuerfrei bleiben, wenn die Aktien mindestens ein Jahr gehalten wurden. Anleger mussten ihre Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben (Anlage KAP), oft verbunden mit komplexen Berechnungen. Erst mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurden einheitliche Regeln und die automatische Steuerabführung durch Banken geschaffen.

Fazit:
Kapitalertragsteuer clever nutzen und Steuern sparen

Die Kapitalertragsteuer sorgt für eine einheitliche Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen. Wer den Sparerpauschbetrag nutzt, Verluste verrechnet oder die Steueranrechnung bei Auslandsanlagen beachtet, kann seine Steuerlast deutlich reduzieren.

Mit einer gezielten Steuerstrategie bleibt von den Kapitalerträgen am Ende mehr Vermögen übrig.

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Risikohinweis: Die in diesem Beitrag gemachten Angaben und Darstellungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die Inhalte können eine steuerliche und/ oder juristische Beratung nicht ersetzen. Die Inhalte stellen eine solche Beratung nicht dar und können diese auch nicht ersetzen. Daher ist eine Haftung oder Inanspruchnahme jedweder Art ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer

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