So vermeidet man Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne
Wer Kapitalerträge erzielt – etwa durch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne – muss darauf Steuern in Form der Abgeltungssteuer zahlen. Doch diese Steuerlast lässt sich ganz legal reduzieren: Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank bleiben Erträge bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei. Ohne diesen Auftrag verschenkt man schnell mehrere Hundert Euro Rendite im Jahr an das Finanzamt.
In diesem Ratgeber erklären wir Schritt für Schritt, wie ein Freistellungsauftrag funktioniert, wie man ihn richtig einrichtet und welche Fallstricke man unbedingt vermeiden sollte.
Das Wichtigste in Kürze:
Alles zum Thema Freistellungsauftrag
Steuerfrei sparen mit dem Sparerpauschbetrag: Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr – oder 2.000 Euro bei Ehepaaren – sind komplett von der Steuer befreit.
Steuerabzug vermeiden: Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank automatisch 25 % Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer ab.
Formular erforderlich: Der Freistellungsauftrag muss bei jeder Bank separat eingereicht und mit der Steuer-ID versehen werden.
Rückwirkende Gültigkeit: Der Freistellungsauftrag kann bis zum 31.12. des laufenden Jahres rückwirkend gestellt werden. Genaue Fristen bei der Bank beachten.
Alternative: NV-Bescheinigung: Bei sehr niedrigen Einkommen kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoller sein.
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Was ist ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?
Was ist ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?
Ein Freistellungsauftrag ist ein einfacher, aber wirkungsvoller Steuertrick: Damit weist man die Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von der Abgeltungssteuer freizustellen. Solange die Erträge unter diesem Freibetrag liegen, werden keine Steuern ans Finanzamt abgeführt.
Zu den Kapitalerträgen, für die sich ein Freistellungsauftrag besonders lohnt, zählen unter anderem:
Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Freistellungsauftrag findet sich in § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wichtig zu wissen: Der Auftrag muss aktiv bei der Bank gestellt werden – liegt er nicht vor, wird die Abgeltungssteuer automatisch einbehalten.
Sparerpauschbetrag: Wie viel Kapitalertrag bleibt steuerfrei?
Seit 2023 profitieren Anleger von einem höheren Steuerfreibetrag: Der Sparerpauschbetrag liegt nun bei 1.000 Euro pro Person und Jahr, für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartner sogar bei 2.000 Euro (bei gemeinsamer Veranlagung).
Zum Vergleich: Bis 2022 betrug der Freibetrag lediglich 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Die Erhöhung wurde Anfang 2023 automatisch auf bestehende Freistellungsaufträge angepasst – eine aktive Änderung war in der Regel nicht erforderlich.
Wichtig: Der Sparerpauschbetrag kann auf mehrere Banken und Depots verteilt werden. Dabei darf die Gesamtsumme aller erteilten Freistellungsaufträge den Freibetrag jedoch nicht überschreiten. Wer versehentlich zu hohe Beträge angibt, riskiert eine Korrektur durch das Finanzamt – im Wiederholungsfall sogar ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Ein Freistellungsauftrag wird direkt bei der Bank oder dem Finanzdienstleister gestellt – am besten gleich bei der Eröffnung eines Kontos oder Wertpapierdepots. Der Auftrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht der Abgeltungssteuer unterliegen.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer rückwirkend ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem er eingereicht wird. Er kann entweder unbefristet oder befristet gestellt werden.
Wichtig: Änderungen oder Aufhebungen sind jederzeit möglich, betreffen aber immer nur das aktuelle Jahr – nicht zurückliegende Jahre. Viele Banken akzeptieren Anpassungen nur bis Mitte Dezember.
Steuer-ID bereithalten – diese muss bei jedem Freistellungsauftrag angegeben werden
Freistellungsaufträge bei allen Banken einreichen, bei denen Kapitalerträge anfallen
Freibetrag auf mehrere Banken aufteilen, ohne die Höchstgrenze (1.000 / 2.000 Euro ) zu überschreiten
Fristen der jeweiligen Bank beachten (häufig: 15. oder 31. Dezember)
NV-Bescheinigung prüfen, wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt
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Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Wird kein Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt, führt sie automatisch Steuern auf sämtliche Kapitalerträge ab – selbst wenn diese unter dem Sparerpauschbetrag liegen. Konkret bedeutet das:
ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland und Konfession)
Das schmälert die Nettorendite deutlich – und oft unnötig.
Ein Vergleich zeigt, wie viel man verschenken kann:
Kapitalertrag
Mit Freistellungsauftrag
Ohne Freistellungsauftrag
Steuervorteil
500 Euro
500 Euro
368,13 Euro
131,88 Euro
1.000 Euro
1.000 Euro
736,25 Euro
263,75 Euro
1.500 Euro
1.368,13 Euro
1.104,38 Euro
263,75 Euro
2.000 Euro
1.736,25 Euro
1.472,50 Euro
263,75 Euro
Beispiel: Ein Anleger richtet einen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.000 Euro ein. Bei Kapitalerträgen über 1.000 Euro wird nur der übersteigende Betrag versteuert. So entsteht ab 1.000 Euro Kapitalerträgen ein Steuervorteil von 263,75 Euro. Ohne Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag.
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Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen: Das ist zu beachten
Viele Sparer haben nicht nur ein Depot oder Konto, sondern investieren bei mehreren Banken oder Brokern. In diesem Fall kann der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) aufgeteilt werden – individuell je nach erwarteter Höhe der Kapitalerträge.
Bank
Freistellungsbetrag
Bank A
400 Euro
Bank B
600 Euro
Die Finanzverwaltung prüft, ob die Summe aller Freistellungsaufträge den zulässigen Gesamtbetrag nicht überschreitet. Eine versehentliche Überschreitung gilt als steuerrechtlich bedenklich und kann im Wiederholungsfall sogar zu einer Ordnungswidrigkeit führen.
Wurde der Freibetrag ungleichmäßig oder zu knapp verteilt, und eine Bank hat zu viel Steuer einbehalten, kann man diese über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn bei einer anderen Bank der Freibetrag gar nicht ausgeschöpft wurde.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) als Alternative
Die NV-Bescheinigung ist eine Alternative zum Freistellungsauftrag für Personen mit sehr niedrigem Einkommen – z. B. Studierende, Rentner oder Kinder. Voraussetzung: Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag (2025: 12.096 € für Einzelpersonen, 24.192 € für Paare).
Mit der NV-Bescheinigung führt die Bank keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab – unabhängig von deren Höhe. Sie wird beim Finanzamt beantragt und gilt für drei Jahre. Ideal für alle, die regelmäßig Erträge erzielen, aber unterhalb der Steuergrenze bleiben.
Kapitalerträge von Kindern: So beantragt man den Freistellungsauftrag
Auch Kinder haben Anspruch auf den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr – vorausgesetzt, es wird ein Freistellungsauftrag gestellt. Dieser muss von den gesetzlichen Vertretern, in der Regel den Eltern, schriftlich eingereicht und unterschrieben werden.
Alternativ kann bei sehr geringen Einkünften eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) sinnvoller sein. Damit bleiben auch höhere Kapitalerträge steuerfrei – ideal bei größeren Geldgeschenken, Sparplänen oder Erbschaften.
Abgeltungssteuer zurückholen: So geht’s per Steuererklärung
Wurde zu viel Abgeltungssteuer gezahlt – etwa weil Freistellungsaufträge nicht optimal verteilt wurden – lässt sich der Betrag über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurückholen. Dabei gibt man sämtliche Kapitalerträge sowie bereits abgeführte Steuern an.
Zusätzlich können Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet werden (Verlusttöpfe).
Ein Verlustrücktrag in andere Jahre ist jedoch nicht möglich. Wer also die Aufteilung seiner Freistellungsaufträge verpasst hat, kann sich so zumindest einen Teil der Steuerlast zurückholen.
Fazit:
Freistellungsauftrag jetzt prüfen und Steuern sparen
Ein korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag ist der einfachste Weg, um Kapitalerträge legal und unkompliziert steuerfrei zu stellen. Wer ihn nicht nutzt, verschenkt jedes Jahr bares Geld an das Finanzamt. Ob Zinsen, Dividenden oder Wertpapiergewinne – bis zu 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) bleiben steuerfrei, wenn man rechtzeitig handelt.
Wer mehrere Depots oder Banken nutzt, sollte seine Freistellungsaufträge sorgfältig aufteilen und dokumentieren. Und wenn das Einkommen besonders niedrig ist, kann eine NV-Bescheinigung die bessere Wahl sein.
Noch mehr Tipps zur steuerlichen Optimierung findest du im extraETF Steuer Center – mit Ratgebern zu Abgeltungssteuer, Verlustverrechnung, Vorabpauschale und mehr.
Wie oft kann ein Freistellungsauftrag geändert werden?
Ein Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden – auch mehrfach im Jahr. Wichtig ist jedoch, dass die Änderung rechtzeitig bei der Bank eingeht, damit sie im laufenden Kalenderjahr noch berücksichtigt werden kann. Viele Banken setzen eine Frist bis Mitte Dezember.
Kann man einen Freistellungsauftrag rückwirkend stellen?
Ja, ein Freistellungsauftrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er gestellt wird – solange die Bank ihn rechtzeitig annimmt. Nach dem 31. Dezember ist keine rückwirkende Freistellung mehr möglich. Wer zu spät dran ist, kann zu viel gezahlte Abgeltungssteuer nur noch über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen.
Was gilt bei Depotwechsel oder Kontoauflösung?
Ein Freistellungsauftrag wird nicht automatisch übertragen, wenn man zu einer neuen Bank wechselt. Er muss beim neuen Anbieter neu gestellt und beim alten Anbieter beendet oder befristet werden. Bei einer Kontoauflösung empfiehlt es sich, den Freistellungsauftrag gezielt zum Jahresende zu befristen, um ungenutzte Freibeträge zu vermeiden.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag bei Ehepaaren – was beachten?
Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro oder zwei Einzelaufträge à 1.000 Euro einreichen. Beim Gemeinschaftsantrag müssen beide Partner unterschreiben. Vorteil eines gemeinsamen Auftrags: Die Bank kann Gewinne und Verluste kontenübergreifend verrechnen, was sich positiv auf die Steuerlast auswirken kann.
Risikohinweis: Die in diesem Beitrag gemachten Angaben und Darstellungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die Inhalte können eine steuerliche und/ oder juristische Beratung nicht ersetzen. Die Inhalte stellen eine solche Beratung nicht dar und können diese auch nicht ersetzen. Daher ist eine Haftung oder Inanspruchnahme jedweder Art ausgeschlossen.
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Hi, ich bin Markus Jordan
Ich bin der Gründer von extraETF.com und Herausgeber des Extra-Magazins. Mit über 30 Jahren Erfahrung bin ich ein ausgewiesener Experte im Bereich Finanzen und Geldanlage mit Schwerpunkten auf ETFs, Robo-Advisors und digitale Bankdienstleistungen.
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