Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge

Warum der Soli für Kapitalanleger weiterhin relevant ist


Der Solidaritätszuschlag - kurz Soli - ist eine seit 1991 erhobene und mittlerweile umstrittene Ergänzungsabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit. Auch wenn er ab 2021 in den meisten Fällen nicht mehr gezahlt werden muss, bleibt er für Kapitalanleger und Besserverdienende relevant.

In diesem Ratgeber erläutern wir, wann auf Kapitalerträge noch Solidaritätszuschlag anfällt, wie diese Steuer berechnet wird und mit welchen Strategien man seine persönliche Steuerlast gezielt senken kann.

Das Wichtigste in Kürze:
Alles zum Thema Solidaritätszuschlag

  • Soli trotz Teilabschaffung: Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Steuerzahler weg – Kapitalanleger sind jedoch weiterhin betroffen.

  • Kapitalerträge bleiben belastet: Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne oberhalb des Sparerpauschbetrags wird der Solidaritätszuschlag zusätzlich zur Abgeltungsteuer erhoben.

  • Zuschlag in Höhe von 5,5 %: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % auf die fällige Steuer – meist auf die 25 % Abgeltungsteuer, also effektiv rund 1,375 % der Kapitalerträge.

  • Automatische Abführung durch Banken: Der Solidaritätszuschlag wird direkt von der Bank einbehalten und ans Finanzamt übermittelt – ohne eigenes Zutun des Anlegers.

  • Sparer können gegensteuern: Durch Freistellungsaufträge, Günstigerprüfung oder steuerlich clevere Produktwahl wie thesaurierende ETFs lässt sich die Belastung spürbar senken.

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Was ist der Solidaritätszuschlag?

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, d.h. er wird zusätzlich zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben. Er beträgt 5,5 % der jeweiligen Hauptsteuer und erhöht damit die Gesamtsteuerlast entsprechend. 

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um besondere Staatsausgaben im Zusammenhang mit dem Zweiten Golfkrieg und dem Aufbau Ost zu finanzieren. Ursprünglich als befristete Maßnahme gedacht, wird er seit 1995 dauerhaft erhoben und ist seitdem immer wieder Gegenstand politischer und verfassungsrechtlicher Diskussionen.

Im Jahr 2023 erzielte der Bund durch den Solidaritätszuschlag Einnahmen in Höhe von rund 12 Milliarden Euro. Seit Einführung des Soli im Jahr 1991 belaufen sich die Gesamteinnahmen auf über 300 Milliarden Euro.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Seit dem Jahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag für die große Mehrheit der Steuerzahler entfallen. Rund 90 % der Einkommensteuerpflichtigen sind vollständig von der Abgabe befreit, weitere 6,5 % zahlen aufgrund gestaffelter Regelungen nur einen reduzierten Betrag. Die vollständige Entlastung gilt bis zu einer jährlichen Einkommensteuerlast von 19.950 Euro bei Alleinstehenden und 39.900 Euro bei zusammen veranlagten Paaren (Stand: 2025).

Liegt die Steuerlast nur knapp über diesen Schwellenwerten, greift die sogenannte Milderungszone: In diesem Übergangsbereich steigt der Solidaritätszuschlag nicht abrupt, sondern schrittweise an, bis er bei höheren Einkommen den regulären Satz von 5,5 % erreicht.

Trotz der teilweisen Abschaffung bleibt der Soli für bestimmte Gruppen relevant – insbesondere für Besserverdienende, Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs sowie für Kapitalanleger, deren Erträge den Sparerpauschbetrag übersteigen.

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Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren bleiben auch nach der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags steuerlich nicht verschont. Sobald die Erträge den Sparerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung übersteigen, fällt zusätzlich zur Abgeltungssteuer auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die erhobene Steuer an. Die Abgabe wird automatisch von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Beispielrechnung: So wirkt sich der Soli auf Kapitalerträge aus

Angenommen, man erzielt im Jahr Kapitalerträge in Höhe von 5.000 Euro – etwa durch Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags unterliegen diese Erträge der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Das entspricht in diesem Fall 1.250 Euro Steuern. Zusätzlich wird darauf der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % berechnet – das sind 68,75 Euro. Insgesamt ergibt sich somit eine steuerliche Belastung von 1.318,75 Euro, die direkt von der Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird.

PositionBetragBerechnung
Kapitalerträge5.000 Euro 
Abgeltungssteuer (25 %)1.250 Euro25 % von 5.000 Euro
Solidaritätzuschlag (5,5 %)68,75 Euro5,5 % von 1.250 Euro
Gesamtabzug1.318,75 Euro1.250 Euro + 68,75 Euro
Nettoertrag nach Steuern3.681,25 Euro5.000 Euro - 1.318,75 Euro

Besonderheiten für Kapitalanleger

Kapitalanleger sollten einige spezifische Regelungen zum Solidaritätszuschlag beachten, die sich von denen bei Arbeitseinkommen unterscheiden. Besonders relevant sind folgende Punkte:

  • Automatische Abführung durch Banken: Die Bank behält sowohl die Abgeltungsteuer als auch den Solidaritätszuschlag direkt ein und führt sie anonym an das Finanzamt ab. Eine separate Meldung ist nicht erforderlich.
  • Steuererklärung über Anlage KAP: Wer die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllt, kann sich eventuell zu viel gezahlte Steuern – inklusive Soli – zurückholen, insbesondere über die sogenannte Günstigerprüfung.
  • Soli für Kapitalgesellschaften: Unternehmen wie GmbHs oder AGs sind nicht von der Soli-Abschaffung betroffen und zahlen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag auf ihre Körperschaftsteuer.

Strategien zur Senkung der Steuerlast durch den Soli

Auch wenn der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge nicht komplett entfällt, können Anleger mit einfachen Maßnahmen ihre Steuerlast spürbar senken. Die wichtigsten Hebel sind:

  • Sparerpauschbetrag ausschöpfen: Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank bleiben Kapitalerträge bis 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) vollständig steuerfrei – inklusive Soli.
  • Steueroptimierte Produkte wählen: Thesaurierende ETFs schütten keine Erträge aus und verschieben dadurch Steuerzahlungen in die Zukunft. Das schafft Liquiditätsvorteile und ermöglicht einen Zinseszinseffekt.
  • Günstigerprüfung nutzen: Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann man sich über die Steuererklärung zu viel gezahlte Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag erstatten lassen.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Rechtliche Lage: Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Die rechtliche Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags war in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand intensiver Debatten und Klagen – besonders mit Blick auf seinen Fortbestand nach dem Ende des Solidarpakts II. Nun gibt es Klarheit:

  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch über das Jahr 2019 hinaus verfassungsgemäß ist. Frühere Klagen, unter anderem von Abgeordneten der FDP, wurden abgewiesen.
  • Politische Diskussion bleibt bestehen: Auch wenn der Soli rechtlich zulässig ist, bleibt seine politische Zukunft offen. Eine vollständige Abschaffung wird weiterhin diskutiert, konkrete Änderungen sind jedoch vorerst nicht in Sicht.

Darüber hinaus ist der Solidaritätszuschlag nach wie vor eine wichtige Einnahmequelle des Bundes: Derzeit nimmt der Bund jährlich rund 12 Mrd. Euro über diese Abgabe ein - ein nicht unerheblicher Beitrag zur Haushaltsfinanzierung.

Fazit:
Solidaritätszuschlag clever umgehen – das sollten Anleger beachten

Auch wenn der Solidaritätszuschlag für weite Teile der Bevölkerung seit 2021 entfällt, bleibt er für Kapitalanleger ein relevanter Kostenfaktor. 

Wer regelmäßig Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne erzielt, sollte die steuerliche Belastung durch den Soli nicht unterschätzen – insbesondere wenn der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist. 

Zwar ist die Abgabe verfassungsrechtlich bestätigt und politisch weiterhin umstritten, doch Anleger können mit einfachen Mitteln gegensteuern: Ein korrekt gestellter Freistellungsauftrag, die Nutzung der Anlage KAP in der Steuererklärung oder der Einsatz steueroptimierter Produkte wie thesaurierender ETFs helfen dabei, die Steuerlast nachhaltig zu reduzieren.

Noch mehr Tipps zur steuerlichen Optimierung findest du im extraETF Steuer Center – mit Ratgebern zu Abgeltungssteuer, Verlustverrechnung, Vorabpauschale und mehr.

FAQ

Risikohinweis: Die in diesem Beitrag gemachten Angaben und Darstellungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die Inhalte können eine steuerliche und/ oder juristische Beratung nicht ersetzen. Die Inhalte stellen eine solche Beratung nicht dar und können diese auch nicht ersetzen. Daher ist eine Haftung oder Inanspruchnahme jedweder Art ausgeschlossen.

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