1. September 2016
Infos zum Thema Testament

Wissenswertes zum Thema Testament

Es ist eine unangenehme Angelegenheit, sein Testament zu machen. Schließlich bedeutet es, sich mit dem eigenen Tod auseinander zu setzen. Umfragen haben ergeben, dass nur ca. jeder Zweite über 65 ein Testament aufgesetzt hat.

Auch wenn es sicherlich schwer fällt: Man sollte dieses Schriftstück nicht als Anfang vom Ende begreifen, sondern die Chance nutzen, das eigene Vermögen so aufzuteilen, dass es im Todesfall bei den richtigen Menschen landet. Wenn man nämlich kein Testament hinterlässt, greift die gesetzliche Erbfolge. Das kann bedeuten, dass unliebsamen Verwandten ein Geldsegen in den Schoß fällt, während diejenigen, die sich bis zuletzt um den Verstorbenen gekümmert haben, deutlich weniger bleibt.

Gesetzliche Erbfolge – Wer bekommt was?

Für den Fall, dass ein Verstorbener seinen letzten Willen nicht schriftlich hinterlassen hat, sieht das Gesetz folgende Hierarchie vor:

  1. Als erstes werden die Abkömmlinge des Erblassers berücksichtigt, also seine direkten Abkommen. In diese Kategorie fallen Kinder (auch adoptierte oder nichteheliche) sowie Enkel oder Urenkel. Stief- oder Ziehkinder bekommen vom Erbe hingegen nichts ab.
  2. Hat der Verstorbene keine Kinder, so erben seine Eltern und eventuell deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Toten. Leben beide Eltern noch, so teilen sie das Erbe unter sich auf. Lebt nur noch ein Elternteil, so bekommt er die Hälfte, der Rest wird unter den Geschwistern des Verstorbenen aufgeteilt. Hatte er keine, so bekommt der noch lebende Elternteil alles.
  3. In die dritte Ordnung fallen die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Aus Sicht des Erblassers sind dies Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen.
  4. Sind auch die alle verstorben bzw. gibt es keine, so stehen als nächstes die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge in der Erbfolge.
  5. In der fünften und letzten Ordnung befinden sich noch weiter entfernte Verwandte des Verstorbenen.

Von einem Testament profitieren die richtigen Personen

Es ist also sowohl im eigenen Interesse als auch in dem der Erben, seinen Nachlass rechtzeitig selbst zu regeln. So sorgt man dafür, dass die Verwandten – oder allgemein Personen – die einem am nächsten stehen, das Erbe größtenteils unter sich aufteilen können. Größtenteils deshalb, weil es zwei Einschränkungen gibt: die Erbschaftssteuer und den Pflichtteil.

Der Staat verdient am Erbe mit, wenn es folgende Freibeträge übersteigt:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag (€)
Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich) 500.000
Kinder (auch Adoptiv- oder Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern nicht mehr leben) 400.000
Enkel 200.000
Eltern und Großeltern 100.000
Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich) 20.000
alle anderen Verwandten 20.000

 

Enterben ist nur schwer möglich

Eltern, Ehegatten oder Abkömmlinge eines Verstorbenen haben zudem Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, auch wenn sie per Testament aus der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte der Summe, die dem jeweiligen Verwandten gemäß der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Ausnahmen sind nur in den seltensten Fällen möglich, beispielsweise dann, wenn der eigentliche Erbe versucht hat, den Erblasser zu ermorden. In der Praxis kommen sie so gut wie nicht vor.

Wie bewahrt man ein Testament am sichersten auf?

Damit die vorgesehene Erbfolge eingehalten werden kann, muss das Testament natürlich auch so aufbewahrt werden, dass die richtigen Personen darauf zugreifen können.

Man kann es beim zuständigen Amtsgericht abgeben. Dabei fallen zwar Gerichtskosten an, man stellt aber sicher, dass es nach dem Tod schnell eröffnet wird und Berücksichtigten unkompliziert an ihr Erbe gelangen. Wenn man es wieder ändern möchte, ist das jederzeit möglich, die erneute Verwahrung kostet allerdings wieder Geld.

Eine andere Möglichkeit ist es, seinen letzten Willen zu Hause aufzubewahren. Damit es nur in die richtigen Hände kommt, sollte man es dann allerdings in einem Dokumententresor einschließen. Solche Sicherheitsschränke kann man hier bestellen. Den Aufbewahrungsort des Schlüssels bzw. die Kombination des Safes sollte man einem Erbberechtigten mitteilen. Auch so sorgt man für eine zügige Eröffnung des Testaments.