Steuern 2023

Wichtige Änderungen für Kapitalanleger, Immobilien­besitzer und Arbeitnehmer


Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Energieknappheit – im Jahr 2022 folgt eine Krise auf die nächste. Zudem belastet die hohe Inflation den Geldbeutel von vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Gesetzgeber hat daher einige Unterstützungsmaßnahmen und steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht.

Das Jahr 2023 bringt daher zahlreiche neue Gesetze und Änderungen, die Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und Arbeitnehmer kennen sollten. Auch auf die Steuern bei ETFs gibt es Auswirkungen.

Die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2023 haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze:
Steuern 2023 zusammengefasst

  • Jahressteuergesetz: Der Bundestag hat Anfang Dezember 2022 zahlreiche Steueränderungen beschlossen.  

  • Entlastungen: Familien, Kapitalanleger und Arbeitnehmer profitieren besonders von den Entlastungen.

  • Sparerpauschbetrag: Gute Nachricht für Kapitalanleger. Der Sparerpauschbetrag wird auf 1.000 Euro für Alleinstehende (2.000 Euro für Zusammenveranlagte) angehoben.

  • Freibeträge: Die Tarifeckwerte für den Spitzensteuersatz werden angehoben. Auch der Freibetrag für den Solidaritätsbeitrag steigt an.

Risikohinweis: Die in diesem Beitrag gemachten Angaben und Darstellungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die Inhalte können eine steuerliche und/ oder juristische Beratung nicht ersetzen. Die Inhalte stellen eine solche Beratung nicht dar und können diese auch nicht ersetzen. Daher ist eine Haftung oder Inanspruchnahme jedweder Art ausgeschlossen.

Änderungen für Kapitalanleger

Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag wird ab 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten erhöht. Banken sind verpflichtet bereits erteilte Freistellungsauträge automatisch um 24,844 Prozent zu erhöhen. Ziel der Bundesregierung ist es, die private Altersvorsorge zu fördern und attraktiver zu gestalten. 

Bei einem angenommenen Zinssatz von 3 Prozent können somit rund 6.633 Euro bzw. 13.266 Euro mehr Kapital angelegt werden, ohne zusätzliche Steuern bezahlen zu müssen. 

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können z.B. im Rahmen von Aktienverlusten oder Termingeschäften entstehen. Bisher war es nicht möglich, dass Ehegatten ihre Gewinne oder Verluste aus Kapitalvermögen im Rahmen der Steuererklärung untereinander verrechnen konnten. Wenn also z.B. der Ehemann im Jahr 2.000 Euro Gewinn aus Aktienverkäufen erzielt hatte, die Ehefrau aber 1.000 Euro Verluste aus Aktien realisiert hat, war es nicht möglich, den steuerpflichtigen Gewinn des Ehemanns um 1.000 Euro zu reduzieren. Im Rahmen des geplanten JStG 2022 wird das künftig möglich. Entsprechend ist dann die Reduzierung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte im vorgenannten Beispiel um 1.000 Euro durch Verrechnung mit den Verlusten der Ehefrau möglich.

Entlastungen für Haus- und Grundbesitzer

Immobilien

Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden wird von zwei auf drei Prozent erhöht. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft. Die Abschreibungsdauer von Wohngebäuden reduziert sich damit auf 33 Jahre.

Grundsteuer

Ab dem Jahr 2025 soll eine neue Berechnung der Grundsteuer eingeführt werden. Die dafür erforderlichen Grundsteuererklärungen waren ursprünglich bis zum 31.10.2022 abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde nun um drei Monate bis 31. Januar 2023 verlängert. Bei verspäteter Abgabe drohen Zwangsgelder.

Erbschaft & Schenkung bei Immobilienvermögen

Die Übertragung von Immobilienvermögen - durch Schenkungen und Erbschaften - könnte teurer werden. Grund dafür sind Änderungen im Bewertungsgesetz, die dazu führen können, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 höher angesetzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswertnähere Bewertung. Im Ergebnis könnten Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbssteuer höher ausfallen.

Steuern bei Kryptowährungen

Endlich wurde Klarheit geschaffen für die Einkünfte aus Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum. Kryptowährungen gelten bereits nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 10.05.2022 in Deutschland als sogenannte materielle nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.

Der übliche Fall einer Anlegerin oder eines Anlegers ist, dass eine virtuelle Währung, z.B. über eine Börse, angeschafft wird und bei steigendem Kurs mit Gewinn wieder veräußert wird. Kauf und Verkauf führen nur bei einer Laufzeit von weniger als einem Jahr zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft. Ist die Haltezeit länger, liegt im Privatvermögen kein steuerbarer Vorgang vor.

Es gilt außerdem eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften. Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen und anderen Token, können zudem grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Durch sogenanntes Staking oder Lending können Kryptowährungen genutzt werden, um Einkünfte zu generieren, sogenannte Rewards. Die erhaltenen Rewards in Form von neuen Kryptowährungen sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr erreicht oder überschritten wird.

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind sämtliche Einkünfte, etwa aus Veräußerungen oder sonstigen Nutzungen im Rahmen von Staking oder Lending, steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Haltefristen oder Freigrenzen gibt es hierbei nicht. Auch Einkünfte aus dem Mining, also der „Herstellung“ von Kryptowährungen, sind üblicherweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, wenn das Mining mit Ernsthaftigkeit und entsprechenden Investitionen betrieben wird.

Hinweis: Beim Handel von Kryptowährungen ist grundsätzlich die Einzelbewertung anzuwenden. Dies bedeutet, dass jeder An- und Verkauf gesondert zu würdigen ist. Als Vereinfachung kann im Privatvermögen aber auch das sogenannte Fifo-Verfahren (First-in-first-out-Verfahren) angewendet werden. Das bedeutet, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen oder Token als zuerst veräußert gelten. Darüber hinaus ist für die Wertermittlung auch die Durchschnittswertmethode möglich.

Änderungen für Arbeitnehmer

Höhere Entfernungspauschale

Eigentlich war vorgesehen, die Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung erst zum 01.01.2024 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro anzuheben. Diese Regelung wurde nun vorgezogen und gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 Euro.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich ab 2023 über eine Erhöhung ihres Pauschbetrags für Werbungskosten (Arbeitnehmerpauschbetrag) freuen. Dieser soll auf 1.230 Euro erhöht werden.

“Deutschlandticket”

Ab 1. April 2023 soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Mit dem Deutschlandticket können Busse und Bahnen im Nahverkehr genutzt werden.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf 6 Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden. Das entspricht bei 210 Arbeitstagen einem maximalen Betrag von 1.260 Euro.

Inflationsausgleichsbonus

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation abzufedern. Diese Prämie ist steuer- und sozialabgabenfrei. Sie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate. Die Prämie kann bis zum 31.12.2024 gezahlt werden.

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Anpassung der Freibeträge und Grenzen

Altersvorsorge

Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gilt schon ab 2023. Das war ursprünglich erst für das Jahr 2025 vorgesehen. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, langfristig eine doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden.

Einführung der Aktienrente

Die Aktienrente ist ein Vorhaben der aktuellen Bundesregierung. Sie soll 2023 eingeführt werden. Allerdings handelt es sich beim deutschen Modell eher um eine Aktienrücklage. Erträge aus dem Fonds sollen nämlich nicht dafür genutzt werden, die persönliche Altersrente zu erhöhen. Stattdessen sollen die Einnahmen zur „Stabilisierung der Entwicklung des Beitragssatzes“ ab Mitte der 2030er Jahre genutzt werden. Die Aktienrente zielt also darauf ab, die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung weniger stark steigen zu lassen.

Änderungen beim Spitzensteuersatz

Beim Einkommenssteuertarif werden die Tarifeckwerte, ab denen der Spitzensteuersatz greift, angehoben. Der Tarifeckwert für den Spitzensteuersatz wird 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Die Tarifeckwerte zur sogenannten „Reichensteuer“ von 45 Prozent werden jedoch unverändert beibehalten. Diese beginnt ab einem Einkommen von 277.826 Euro, bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Änderungen beim Solidaritätszuschlag

Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Änderungen beim Kindergeld

Erfreulich für Familien. Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht – bisher gab es erst ab dem vierten Kind so viel Kindergeld.

Änderung beim Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer (steuerfreies Existenzminimum) wird zum 01.01.2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Im Jahr 2024 ist dann eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro geplant (bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich die Beträge). Erst ab einem Einkommen darüber beginnt die Besteuerung.