Steuern 2024
Wichtige Änderungen für ETF-Anleger, Sparer und Arbeitnehmer
Krieg in Nahost, die Haushaltskrise und der weiterhin andauernde Ukraine-Krieg – auch das Jahr 2023 war von vielen Krisen geprägt. Zudem gibt es 2024 Steueränderungen und die Inflation nagt weiterhin stark an den Ersparnissen und Einkünften der Bürgerinnen und Bürger. Eine Steuer auf ETFs, die selbst für viele gut informierte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vergessen schien, erwartet uns gleich zu Beginn des Jahres, die Homeoffice-Pauschale bleibt und der Mindestlohn wird erhöht.
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen und Entlastungen für das Jahr 2024 in Deutschland haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Das Wichtigste in Kürze: Steuern 2024 zusammengefasst
Vorabpauschale: Die Vorabpauschale für die vorgezogene Besteuerung von Gewinnen aus Investmentfonds oder ETFs wird im Januar für das Jahr 2023 vom Konto abgebucht. Ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto sollte vorhanden sein.
Vermögenswirksame Leistungen: Die Einkommensgrenzen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage wurden auf 40.000 Euro (Ledige) bzw. 80.000 Euro (Verheiratete) zu versteuerndes Einkommen verdoppelt. Das VL-Sparen mit ETFs ist ebenfalls möglich.
Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wird für das Jahr 2024 auf 11.604 Euro angehoben. Ziel des Grundfreibetrags ist es, ein gewisses Existenzminimum für alle steuerfrei zu stellen.
Privaten Veräußerungsgeschäfte: Der Freibetrag für sonstige Veräußerungsgewinne aus Vermögensgegenständen wie Edelmetallen oder Kryptowährungen wird von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Risikohinweis: Die in diesem Beitrag gemachten Angaben und Darstellungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Die Inhalte können eine steuerliche und/ oder juristische Beratung nicht ersetzen. Die Inhalte stellen eine solche Beratung nicht dar und können diese auch nicht ersetzen. Daher ist eine Haftung oder Inanspruchnahme jedweder Art ausgeschlossen.
Vorabpauschale
Viele hatten sie bestimmt schon vergessen: Die Vorabpauschale wird zu Beginn des Jahres 2024 wieder erhoben. Dabei handelt es sich um eine vorgezogene Besteuerung zukünftiger Veräußerungsgewinne von ETFs und Fonds, die in Deutschland mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und 2019 erstmals berechnet wurde.
Ziel der Vorabpauschale ist es, alle Publikumsfonds steuerlich gleich zu behandeln. Allerdings wurde sie in den letzten Jahren nicht erhoben, da der Basiszinssatz für 2021 und 2022 negativ war. Nun wird sie für das Veranlagungsjahr 2023 wieder eingezogen, da der Basiszinssatz dafür nun auf 2,55 Prozent gestiegen ist. Übrigens beträgt der Basiszins 2,29 Prozent für das Veranlagungsjahr 2024, was sich auf die Vorabpauschale, die zu Jahresbeginn 2025 eingezogen wird, auswirkt.
Bitte beachte: Zu Jahresbeginn sollte sich unbedingt genug Geld auf dem Verrechnungskonto deines Depots befinden, damit deine Bank oder dein Broker die Vorabpauschale ohne Probleme automatisch abbuchen kann. Zudem solltest du einen Freistellungsauftrag für dein Depot einrichten, damit die Vorabpauschale möglichst mit deinem jährlichen Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) verrechnet werden kann.
Wie viel Geld sollte ich für die Vorabpauschale auf meine Aktien-ETFs vorhalten?
Für das Veranlagungsjahr 2023, für welches die Vorabpauschale Anfang 2024 eingezogen wird, solltest du bei Aktien-ETFs folgende Beträge pro 10.000 Euro Fondsvolumen sicherheitshalber einplanen:
- Halte maximal 35 Euro auf dem Verrechnungskonto bereit oder
- Richte maximal 125 Euro als Freistellungsauftrag ein
Schon gewusst? Folgen bei zu wenig Geld auf dem Verrechnungskonto
Wenn auf deinem Verrechnungskonto nicht genug Geld für die Abbuchung der Vorabpauschale vorhanden ist oder dein Freistellungsauftrag dafür nicht ausreicht, kann es passieren, dass deine Bank oder dein Broker die Vorabpauschale dennoch einzieht, du ins Minus gerätst und dir dafür Zinsen in Rechnung gestellt werden.
Manchmal kann es aber auch vorkommen, dass du von Bank oder Broker aufgefordert wirst, ausreichend Guthaben auf dein Konto dafür zu überweisen. Falls du dem nicht nachkommst, wird das Finanzamt darüber informiert, sodass du die Vorabpauschale in der nächsten Steuererklärung angeben und verrechnen musst.
Anhebung der Einkommensgrenzen für vermögenswirksame Leistungen
Die Einkommensgrenzen für vermögenswirksame Leistungen (VL) steigen ab 2024. Konkret werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage mehr als verdoppelt. Deutlich mehr Menschen erhalten dann die Arbeitnehmersparzulage, denn die Einkommensgrenze liegt dann bei 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete. Die Höhe der Förderung und der maximale Sparbetrag bleiben unverändert. Für einen Bausparvertrag und die Tilgung eines Immobilienkredits beträgt die staatliche Förderung 9 Prozent der Sparsumme (max. 43 Euro bzw. 86 Euro), für einen Aktienfonds oder ETF 20 Prozent (max. 80 Euro bzw. 160 Euro). Nur für einen Banksparplan gibt es keine staatliche Förderung.
Tipp: Wirf auch einen Blick in unseren Ratgeber zum VL-Sparen in ETFs, mit dem du besonders günstig und renditestark sparen kannst.
Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde in Deutschland von 12 Euro auf 12,41 Euro. Zum 1. Januar 2025 ist eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro vorgesehen, wie die zuständige Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023 in Berlin vorgeschlagen hat.
Erhöhung der Minijob-Grenze
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Minijob-Grenze, also die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, von 520 Euro auf 538 Euro angehoben. Dabei handelt es sich um eine dynamische Grenze, die sich am Mindestlohn orientiert. Durch die Anhebung der monatlichen Minijob-Verdienstgrenze erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze entsprechend auf 6.456 Euro. Die maximale Arbeitszeit im Minijob beträgt entsprechend dem Mindestlohn von 12,41 Euro/Stunde maximal 43,35 Stunden pro Monat.
Grundfreibetrag steigt
In Deutschland steigt der steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2024 auf 11.604 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr (10.908 Euro) wurde der Freibetrag damit um 696 Euro angehoben. Ziel des Grundfreibetrags ist es, ein gewisses Existenzminimum für alle steuerfrei zu stellen. Darüber hinaus steigen die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 6,3 Prozent. Eine Ausnahme bildet der Eckwert, bei dem die so genannte Reichensteuer beginnt.
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Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 auf insgesamt 6.612 Euro erhöht. Das bedeutet, dass dieser 3.306 Euro pro Elternteil beträgt. Zusätzlich existiert ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder. Dieser liegt insgesamt bei 2.928 Euro, was pro Elternteil 1.464 Euro entspricht.
Beachte, dass diese beiden Freibeträge bei der Einkommenssteuerveranlagung zusammengenommen werden. Sollte eine getrennte Veranlagung von Ehegatten vorliegen, kann jeweils der halbe Betrag für jeden Elternteil berücksichtigt werden.
Abbau der kalten Progression
Für das Jahr 2024 erfolgt eine Anpassung des Einkommenssteuertarifs, sodass auf Gehälter und Löhne keine höheren Steuern erhoben werden, solange deren Erhöhung nur den Anstieg der Preise kompensiert.
Doch was war die kalte Progression nochmal? Kalte Progression ist gewissermaßen eine schleichende Erhöhung von Steuern. Also dann, wenn mehr Gehalt gezahlt und das zusätzliche Geld dann komplett durch die Inflation aufgefressen wird, während trotzdem dadurch höhere Steuern zu zahlen sind. Auf diese Weise konnte man sich zunächst über die Gehaltserhöhung freuen, obwohl insgesamt weniger Geld in der eigenen Tasche landet.
Erhöhung der Soli-Freigrenze
Nachdem seit Beginn des Jahres 2021 circa 90 Prozent aller Steuerpflichtigen aufgrund einer Erhöhung der Freigrenze keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, wird die Freigrenze 2024 weiter heraufgesetzt. Diese liegt dann bei 18.130 Euro, was einem Anstieg von 587 Euro entspricht.
Wer profitiert davon besonders? All jene können davon besonders profitieren, die bisher wegen ihres Einkommens keine oder keine vollständige Befreiung vom Solidaritätszuschlag haben.
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Inflationsausgleichsprämie noch bis Jahresende 2024
Bis Ende des Jahres 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern freiwillig eine steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich zahlen. Die Höhe dieser Inflationsausgleichsprämie (IAP) kann bis zu 3.000 Euro betragen. Insgesamt handelt es sich bei der IAP um einen steuerlichen Freibetrag, der im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Jahresende 2024 gezahlt werden kann und dann ausläuft.
Erhöhung des Freibetrags auf die Spekulationssteuer
Einige private Wertgegenstände können bei einem Verkauf mit Gewinn, die Erhebung der Spekulationssteuer nach sich ziehen. Beispiele dafür wären Gold, Bitcoins sowie diverse Edelmetalle.
Ab dem Jahr 2024 wird die Steuerfreiheit für solche Veräußerungsgewinne auf 1.000 Euro angehoben. Zuvor lag sie bei 600 Euro.
Für ein allgemeines Verständnis sind unsere folgenden Artikel ebenfalls zu empfehlen:
Anders sieht es bei Immobilien aus: Die Spekulationssteuer greift dann, bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren sowie wenn eine Fremdnutzung vorliegt.
Verlängerte Steuererklärungsfristen
Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2023 selbst erstellt, kann diese noch bis zum 31. August 2024 einreichen. Praktisch geht das aber sogar noch länger: So ist der 31. August 2024 ein Samstag, weswegen der nächste Werktag, also der 2. September 2024, die Abgabefrist markiert.
Steuererklärungen für das Jahr 2024 müssen dagegen erst bis zum 31. Juli 2025 abgegeben werden.
Beachte, dass diese Regelungen nur für selbst erstellte Steuererklärungen gelten. Längere Fristen können aber ggf. gültig sein, wenn du dafür auf einen Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberatungskanzlei oder einen Steuerberater zurückgreifst, da sich die Fristen auch dort nach hinten verschieben können.
Sollte das Finanzamt deine Steuererklärung allerdings schon vor der üblichen Frist anfordern, was manchmal passieren kann, ist der jeweilige Termin verbindlich.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde im Zuge der Corona-Pandemie mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Seitdem wurde sie zum 1. Januar 2023 erhöht und da die ursprüngliche Befristung aufgehoben wurde, kannst du diese Pauschale auch 2024 weiter in Anspruch nehmen.
Insgesamt kannst du für das Jahr 2023 6 Euro pro Tag in der Steuererklärung dafür ansetzen, wobei hierbei ein Maximum von 210 Tagen im Homeoffice gilt. Folglich ergibt sich daraus ein jährlicher Maximalbetrag von 1.260 Euro.
Beachte, dass die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung ein Bestandteil der Werbungskosten ist. Aus diesem Grund solltest du darauf achten, dass du die Homeoffice-Pauschale zu deinen anderen Werbungskosten hinzuaddierst. Sollte die Summe 1.230 Euro übersteigen, macht es Sinn, diese zu nutzen. Wichtig ist zudem, dass die Homeoffice-Pauschale nur für Tage nutzbar ist, für die du die Entfernungspauschale nicht in Anspruch genommen hast.
- Steuern 2024 zusammengefasst
- Vorabpauschale
- Wie viel Geld sollte ich für die Vorabpauschale auf meine Aktien-ETFs vorhalten?
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- Anhebung der Einkommensgrenzen für vermögenswirksame Leistungen
- Mindestlohn steigt
- Erhöhung der Minijob-Grenze
- Grundfreibetrag steigt
- Erhöhung des Kinderfreibetrags
- Abbau der kalten Progression
- Erhöhung der Soli-Freigrenze
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