Steuer bei Gold-ETCs – Keine Emittenten-Musterklage
Gegen den jüngsten Erlass des Finanzministeriums, mit dem auch Gold-ETCs der Abgeltungssteuer unterliegen, kann nur der Privatanleger vorgehen. Nicht aber der Emittent. Dies ist das Ergebnis einer juristischen Prüfung der Deutsche Börse Commodities in Frankfurt.
Die Freude über steuerfreie Kursgewinne bei Gold-ETCs währte nicht lange. Seit Anfang des Jahres sind auch sie abgeltungssteuerpflichtig – plus Soli und Kirchensteuer. Mit einem entsprechenden Anwendungserlass machte das Bundesfinanzministerium all denen einen Strich durch die Rechnung, die auf die spezifische steuervermeidende Konstruktion des Anlageprodukts vertrauten. Immerhin sind Gold-ETCs keine reinen Fonds, sondern Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf die Ware Gold verbriefen und durch echtes Gold gedeckt sind. Dagegen will der Finanzminister von einem Lieferanspruch nichts wissen. Er geht von einer Kapitalforderung aus. Und die unterliegt nun mal der Abgeltungssteuer. Etliche Steuerexperten sowie die Anbieter aber sehen hierin eine einseitige Interpretation und gehen nach wie vor von einem Lieferanspruch aus. Die Hoffnung mancher Anleger auf eine mögliche Musterklage durch die Emittenten jedoch wurde enttäuscht. Eine juristische Prüfung der Deutsche Börse Commodities ergab, dass nicht der Emittent, sondern nur der Privatanleger gegen den Erlass vorgehen kann.
Anleger können klagen
Das erklärt sich allein schon aus der Tatsache, dass generell allein derjenige klagen darf, der selbst von einer Regelung betroffen ist – der steuerpflichtige Anleger. In der Sache ist damit allerdings noch nichts entschieden. Wer der Ansicht ist, dass er zu Unrecht besteuert wird, weil es sich bei Gold- ETCs um einen Lieferanspruch und eben nicht um eine Kapitalforderung handelt, der kann gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen und notfalls klagen. Aus Sicht der Deutschen Börse Commodities und ihrer Anwälte jedenfalls sollte ein verbriefter Lieferanspruch genauso behandelt werden wie der Kauf und Verkauf von physischem Gold im Direktvetrieb. Bis zu einer ersten Entscheidung dürfte aller Erfahrung nach noch geraume Zeit vergehen.
Bank zieht Steuer ab
Derweil bucht die Hausbank die Abgeltungssteuer direkt vom Konto des Anlegers ab, sofern er beim Verkauf des Gold-Wertpapiers oder bei der Auslieferung des hinterlegten Goldes einen Gewinn erzielt hat. Erfolgt keine Abbuchung, so muss er den Gewinn in der nächsten Steuererklärung angeben.
Autor Redaktion
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