6. Dezember 2022
Nachlassplanung: Depot verschenken und Steuern sparen

Nachlassplanung: Depot verschenken und Steuern sparen

Größere Anlagevermögen können beim Tod des Investors zu hohen Steuerlasten bei Erben führen. Es lohnt sich über die Nachlassplanung nachzudenken.

Wie kann eine sinnvolle Nachlassplanung aussehen? Ein Ausweg kann das frühzeitige Schenken mit Nießbrauchvorbehalt sein. So bleiben dem Vermögensinhaber Erträge aus Zinsen und Dividenden erhalten – und die Steuerlast für den Erben sinkt. 

Nießbrauch ist vielen ein Begriff, die eine vermietete Wohnung an ihre Kinder weitergeben wollen. Dass auch Wertpapiere via Nießbrauch an die nächste Generation verschenkt werden können, ist indes weniger bekannt. Dabei kann sich das lohnen, um Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu sparen.

Nachlassplanung: Wie Nießbrauch bei Wertpapieren funktioniert

Bei dieser Variante des Depotübertrags behält der Schenkende die Kontrolle über sein Vermögen und kann laufende Erträge wie Dividenden und Zinsen weiterhin vereinnahmen. Zugleich wechselt das Eigentum an den Wertpapieren den Besitzer. Vereinfacht funktioniert es so: Die Kinder bekommen das Depot geschenkt, die Eltern kassieren weiterhin die Erträge (Zinsen/ Dividenden). Dabei werden Steuern gespart, weil das Finanzamt den Wert des Nießbrauchs vom Wert des Depots abzieht. Im Idealfall mindert die Summe dieser Erträge den steuerlichen Wert des Geschenks so stark, dass z.B. Kinder mit etwas Glück keine Erbschaftssteuer zahlen müssen.

Wann sich das Nießbrauchdepot lohnt

Ob sich ein Nießbrauch lohnt, hängt von der Depotgröße und den Verwandtschaftsverhältnissen ab. Ehegatten, Kinder und Enkel haben recht hohe Freibeträge. Bei Ehegatten liegt dieser bei 500.000 Euro, bei Kindern bei 400.000 Euro und bei Enkelkindern bei 200.000 Euro. Depots, die unter den Freigrenzen notieren, können also steuerfrei verschenkt werden – und das alle zehn Jahre, denn der Freibetrag für Schenkungen wird alle zehn Jahre neu aufgeladen. Bei entfernteren Verwandten oder unverheirateten Paaren liegt die Grenze allerdings nur bei 20.000 Euro, so dass sich ein Nießbrauchdepot schon bei kleineren Beträgen lohnen kann.

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Wie sich die Ersparnis durch Nießbrauch auswirkt, lässt sich am besten durch zwei Beispiele zeigen. Im ersten verschenkt eine 60 Jahre alte Mutter ihrem Sohn ein Depot im Wert von einer Million Euro und lässt sich einen Nießbrauch auf die Erträge einräumen. Angenommen, das Depot wirft jährlich vier Prozent ab, also 40.000 Euro an Erträgen. Dieser Betrag wird mit einem bestimmten Faktor, den das Bundesfinanzministerium anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Nießbrauchnehmers (die Mutter) errechnet, multipliziert. Bei einer 60-Jährigen ist das der Faktor 13,889, was einen Nießbrauchwert von 555.560 Euro ergibt.

Dieser Wert und der Freibetrag des Sohnes von 400.000 Euro werden von der einen Million Euro Depotwert abgezogen. Es verbleibt ein „Restwert“ des Depots in Höhe von 44.440 Euro, der mit sieben Prozent besteuert wird, so dass der Sohn noch 3.100 Euro Schenkungsteuer zahlen muss. Ohne Nießbrauch hätte er 90.000 Euro zahlen müssen.

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Ein weiteres Beispiel zeigt, wie sich ein Nießbrauchdepot auch bei kleineren Vermögen lohnen kann: Ein 40-Jähriger will seiner Lebensgefährtin ein Depot im Wert von 50.000 Euro schenken. Ohne Nießbrauch müsste die Frau, der nur 20.000 Euro Freibetrag zustehen, 30.000 Euro versteuern und darauf 9.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Mit Nießbrauch und einer unterstellten Rendite von vier Prozent müsste die Frau keinen Cent zahlen, denn der Wert des Nießbrauchs übersteigt mit 32.898 Euro den Betrag, den sie zu versteuern hätte. Das liegt vor allem daran, dass der 40-Jährige laut Statistik noch eine recht hohe Lebenserwartung hat und daher der jährliche Ertrag von 2.000 Euro mit dem Faktor 16,449 multipliziert wird.

Nachlassplanung: Warum ein Vertrag sinnvoll ist

Bevor man sein Depot weitergibt, sollte man sich aber im Klaren darüber sein, wie der Nießbrauch gestaltet werden muss. Auch die eigene Altersversorgung sollte geklärt sein. Ebenso wichtig ist es, einen Juristen zurate zu ziehen. Das kann ein Fachanwalt oder Notar und ein Steuerberater sein. Diese Fachleute helfen, gemeinsam mit dem Beschenkten und dem Schenker einen Vertrag aufzusetzen, der juristisch und steuerlich wasserdicht ist. Der Vertrag sollte klare Regeln für die Verwaltung des Depots enthalten. So sollte bei den Erträgen geklärt sein, ob dem Nießbrauchnehmer nur die ordentlichen Erträge, also Dividenden, Zinsen und andere Ausschüttungen, zustehen oder auch die Kursgewinne. Wichtig sind auch Regeln für Notfälle wie den vorzeitigen Tod des Schenkers oder wenn sich die beiden Vertragspartner entfremden. Für letzteren Fall kann eine Rückfallklausel sinnvoll sein.

Kassieren und mitbestimmen

Wichtig ist zu wissen: Der Nießbrauchnehmer behält die Kontrolle über das Depot, auch wenn es ihm durch die Schenkung nicht mehr gehört. Er kann weiterhin bestimmen, was mit den Wertpapieren geschieht. Schließlich ist dem Nießbrauchnehmer daran gelegen, von den Erträgen zu leben. Daher bestehen Nießbrauchdepots eher aus Zinspapieren, Einzelaktien mit nachhaltig hoher Dividende und Fonds, die ihre Erträge ausschütten, anstatt sie wieder anzulegen.

Unser Rat: Schenkungen sind ein probates Mittel, schon zu Lebzeiten Gutes zu tun und trotzdem Steuern zu sparen. Manch einer denkt da auch schon an die übernächste Generation (Enkel). Wer den Kapitalstock eines Wertpapierdepots nicht selbst benötigt, aber gerne noch die Erträge daraus beziehen möchte, kann deshalb ein Wertpapierdepot mit Nießbrauchvorbehalt verschenken.

Über den Autor: Marc-Oliver Lux

Marc-Oliver Lux von Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München