Welche Anleger in Sachen Abgeltungsteuer 2019 noch aktiv werden sollten
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) plant eine steuerliche Verschlechterung für Privatanleger. Wer noch 2019 aktiv werden sollte.
Rheinische Frohnaturen verbinden den 11. November mit dem Beginn der schönsten „Jahreszeit“ – dem Karneval. Der Niedersachse Olaf Scholz, seines Zeichens SPD-Bundesfinanzminister, beging diesen Tag etwas anders aus. Unter seiner Führung hat die Koalition bestehend aus CDU/CSU und eben seiner SPD einen Steuerantrag eingereicht. Dabei ging es um einen Änderungsantrag zum Entwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“. Was harmlos daherkommen mag, hat es jedoch für einige Anleger in sich. Zielsetzung ist, die Verlustrechnung bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen zu begrenzen. Damit tritt Scholz erneut in Erscheinung, wenn es darum geht, Anleger steuerlich zu belasten. Vor einigen Wochen war dies etwa in Zusammenhang mit der Finanztransaktionssteuer der Fall.
Wie sehen die Steuerpläne aus?
Das Vorhaben der Großen Koalition zielt zum einen auf Termingeschäfte ab. Geplant ist damit, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden dürfen. So würde ein neuer Verlustrechnungskreis entstehen. Beobachter sehen darin eine merkliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung. Damit aber nicht genug. Die Verlustrechnung soll auf 10.000 Euro im Jahr gedeckelt sein. Bei höheren Verlusten ist vorgesehen, diese in die darauf folgenden Jahren vorgetragen werden können.
Andere Bestrebungen treffen Besitzer von Aktien und Anleihen. Verluste aus der kompletten oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung und aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter an einen Dritten sollen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis 10.000 Euro ausgeglichen werden. Bei höheren Verlusten gilt auch hier die Möglichkeit des Vortrags auf die Folgejahre. Diese Regelung soll sogar schon für Verluste gelten, die ab Anfang 2020 anfallen.
Wer sollte also noch 2019 handeln?
Handlungsbedarf besteht, wenn jemand auf größeren Wertpapierbeständen sitzt, die im Prinzip wertlos sind. Das können typische Depotleichen seien, etwa Aktien oder Anleihen von Pleiteunternehmen, die 2009 oder danach angeschafft wurden. Wer nicht noch 2019 verkauft, läuft Gefahr, die Verluste künftig nur noch erschwert geltend machen zu können.
Vorsicht ist jedoch bei großen Verlustpositionen geboten. Denn solche Verluste müssen die Banken erst ab 2020 in ihren Bescheinigungen ausweisen. Anleger müssen das Minus also unter Umständen auf eigene Faust ermitteln und am besten mitsamt An- und Verkaufsbelegen bei der Steuererklärung einreichen. Im Zweifel ist es Hilfreich, den Steuerberater, einen Lohnsteuerverein oder die Verbraucherzentrale zu befragen.
Tipp: Haben Sie sich von solchen „Depotleichen“ getrennt, sollten Sie künftig darüber nachdenken, ob Sie nicht besser auf ETFs umsteigen. Gerade bei breit streuenden ETFs ist ein nahezu Totalverlust praktisch ausgeschlossen. Nutzen Sie bei der Auswahl unsere ETF-Suche oder orientieren Sie sich an den Musterportfolios.
Das ändert sich 2020 außerdem im Steuerrecht
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) gibt einen Überblick, was sich 2020 noch ändert:
- Höherer Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt um 192 Euro. Mit dem gleichbleibenden Betreuungsfreibetrag in Höhe von 2.640 Euro erhöht sich dadurch der Kinderfreibetrag auf insgesamt 7.812 Euro pro Kind und Jahr. Die Änderung gilt für den Veranlagungszeitraum 2019, also die Steuererklärung 2019.
- Mehr Grundfreibetrag: Auch der Grundfreibetrag steigt an, nämlich von 9.168 Euro auf 9.408 Euro im Jahr. Sinn und Zweck dieses Freibetrages ist die Existenzsicherung eines steuerfreien Mindesteinkommens – denn für Einkommen unter dem Grundfreibetrag, müssen keine Steuern gezahlt werden.
- Teurere Flugtickets: Ab 1. April 2020 steigt die Luftverkehrssteuer und Flugticket-Preise werden dadurch höher.
- Höhere Umzugskostenpauschale: Ab 1. März 2020 klettert die Umzugskostenpauschale auf 1.639 Euro für Verheiratete und 820 Euro für Singles.