18. April 2016
Michael Pintarelli Finanzdienstleistungen AG

Richtig schenken und vererben

Die Übertragung von Vermögen an die nächste Generation ist kein Selbstläufer. Zu Lebzeiten frühzeitig bereits alles an die Kinder weiterzugeben, ist wenig sinnvoll und obendrein gefährlich – ebenso wie untätig bleiben.

In den kommenden Jahren werden in Deutschland mehrere Billionen Euro vererbt – damit tritt eine ganze Generation größtenteils erstmals in echte Vermögensverantwortung. Doch auch für die jetzigen Vermögensinhaber ist die Weitergabe ein großer Schritt, der gut vorbereitet sein will. Denn die Übertragung gerade größerer Vermögen ist komplex: beispielsweise die vielfach typische Kombination aus Immobilien, Wertpapieren und Cash. Die Praxis zeigt, dass frühzeitige Regelungen durchaus sinnvoll sind, will man den Prozess strategisch organisieren sowie administrieren und damit langfristig zum Erfolg führen.

Der Gesetzgeber hat einige Möglichkeiten geschaffen, über die Jahrzehnte hinweg Vermögen an die nächste Generation und/oder zwischen den Ehepartnern zu verschenken, ohne sich der Schenkungssteuer auszusetzen. Alle zehn Jahre ist eine solche Übertragung steuerfrei möglich – das hilft, spätere „Steuerbomben“ zu vermeiden. Denn diese können zu einer Zersplitterung des Vermögens führen, beispielsweise in folgendem Szenario:

Ein Erblasser hinterlässt seinem einzigen Kind zwei Häuser in sehr guten Lagen und ein Wertpapierdepot. Das Vermögen beträgt insgesamt 1,2 Millionen Euro. Der Freibetrag wird damit um 800.000 Euro überschritten, sodass diese Summe voll nach dem Erbschaftssteuergesetz versteuert werden muss. In diesem Fall reden wir von fast einem Fünftel, das abzuführen ist. Die Konsequenz: Ein sehr spürbarer Teil des Vermögens muss zur Begleichung der Steuerschuld aufgewendet werden. Eine strategische Planung lebzeitiger Schenkungen hätte dies verhindern können.

Ein Instrument ist das Niesbrauchrecht. Dabei wird ein Wert, meistens eine Immobilie, an einen neuen Eigentümer übertragen, aber der Alt-Eigentümer behält lebenslanges Nutzungsrecht. Dadurch wird der Wert deutlich verringert, nach der die Schenkungssteuer berechnet wird.

Eine weitere Möglichkeit: Hat sich mit den Jahren im Laufe einer Ehe ein großes Ungleichgewicht an Vermögen ergeben (zum Beispiel weil nur ein Ehepartner Firmenausschüttungen erhielt), kann ein zeitweiliger Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft in den Stand der Gütertrennung Sinn ergeben. Das kann die spätere Erbschaftssteuerbelastung stark reduzieren, da der Zugewinnausgleichsanspruch steuerfrei bleibt.

Sehr wichtig: Vermögensinhaber dürfen sich nicht arm schenken. Zu Lebzeiten frühzeitig bereits alles an die Kinder weiterzugeben, ist wenig sinnvoll und obendrein gefährlich. Denn zum einen soll der Ruhestand finanziell sorgenfrei genossen und zum anderen sollten die Kinder bestmöglich zu Eigeninitiative und Eigenverantwortung erzogen werden. Außerdem nimmt der Gesetzgeber die Beschenkten in die Pflicht, wenn der ehemalige Vermögensinhaber aufgrund der umfassenden Übertragungen beispielsweise Pflegekosten nicht mehr zahlen kann.

Thomas Buckard ist Vorstand der Michael Pintarelli Finanzdienstleistungen AG in Wuppertal.