20. Juli 2017
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Steuern: Schenken statt Erben

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer mögen auf den ersten Blick üppig erscheinen, doch sollen etwa Immobilien weitergegeben werden, wird der Spielraum schnell eng. Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, erspart seinen Erben nicht nur Steuern, sondern auch viel Ärger. Dazu gibt es ein paar Tricks.

Die Güterstandsschaukel:

Wechselt ein Ehepaar vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, kann der Ehepartner, der dann zum sogenannten Zugewinnausgleich verpflichtet ist, diesen Betrag dem anderen Ehepartner steuerfrei übertragen. Dabei wird das Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehegatten festgestellt. Der niedrigere Zuwachs des einen wird vom höheren Vermögenszuwachs des anderen Ehepartners abgezogen. Die Hälfte des so ermittelten Betrags würde der ausgleichsberechtigte Ehepartner vom Zugewinn bekommen.

Ein Beispiel: Haben beide Ehepartner ein Anfangsvermögen von Null, die Ehefrau ein Endvermögen von 100.000 Euro, der Ehemann ein Endvermögen von 2,1 Millionen Euro, so beträgt die Differenz des Vermögenszuwachses 2 Millionen Euro. Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau liegt bei 1 Million Euro. Erfolgt der Ausgleich dieser Million nicht in bar, sondern in Form von Wertpapieren, muss aber beachtet werden, dass Ertragsteuern fällig werden können. Bei Immobilien greift der Fiskus nicht zu, wenn das Anwesen mehr als zehn Jahre im Besitz des ausgleichpflichtigen Ehepartners war.

Ein Wechsel des Güterstands ist auch für Ehepaare mit aktueller Gütertrennung rückwirkend möglich. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich ist anerkannt, dass die Ehepartner rückwirkend zum Abschluss der Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren können. In derselben Urkunde beenden sie jedoch diesen gewählten Güterstand und vereinbaren wieder den Güterstand der Gütertrennung und verpflichten sich, den ermittelten Zugewinnausgleich an den betreffenden Ehegatten zu bezahlen.

Schenkungen während der Ehe können auch als Vorausempfänge auf den Zugewinnausgleich angerechnet werden. Das sorgt dafür, dass bereits bezahlte Schenkungssteuern, auch wenn sie 10 oder 20 Jahre zurückliegen, erstattet werden.

Schenken über Eck:

So können beide Elternteile den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nutzen, um Vermögen auf ein Kind zu übertragen.

Ein Beispiel: Der Vater übergibt dem Kind und der Ehefrau je 400.000 Euro. Ganz wichtig: Die Ehefrau und Mutter des Kindes muss frei über den geschenkten Betrag verfügen können. Dann schenkt die Ehefrau ihrerseits 400.000 Euro dem Kind. So kann das Kind insgesamt 800.000 Euro steuerfrei geschenkt bekommen.

Vorsicht: Sollte eine Kettenschenkung vorliegen, also die Mutter zur Weitergabe verpflichtet sein, könnte das Finanzamt hellhörig werden.

Das Familienheim:

Sind die Kinder aus dem Haus, kann ein Ehepartner Vermögen schenkungssteuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Bei dem Haus oder der Wohnung muss es sich allerdings um ein Familienheim, sprich um den Lebensmittelpunkt der Ehegatten handeln. Der Beschenkte kann das Familienheim gegebenenfalls verkaufen, während der Schenker mit eigenem Vermögen wieder ein neues Familienheim kauft. Wenn die zehnjährige Spekulationsfrist bereits verstrichen ist, fällt beim Verkauf keine Ertragssteuer an. Ob es sich dabei um eine kleine Eigentumswohnung oder eine Villa handelt, spielt – was die Steuer anbelangt – keine Rolle.

Nießbrauch mit Vorbehalt:

Dieser Trick lohnt sich, wenn es darum geht, vermietete Immobilien weiterzugeben. Wenn der Schenker zumindest statistisch noch eine hohe Lebenserwartung hat, lassen sich dadurch enorme Summen einsparen.

Ein Beispiel: Ein 65-Jähriger schenkt seinem Sohn ein vermietetes Haus und vereinbart mit ihm, dass er die jährlichen Mieteinnahmen im Sinne eines Nießbrauchs bis zu seinem Tod ausbezahlt bekommt. Der Wert dieses Nießbrauchs wird anhand der Lebenserwartung des Vaters berechnet und über einen Faktor je nach Alter kapitalisiert. Diese Summe zuzüglich des Schenkungsfreibetrags des Sohnes (400.000 Euro) wird vom steuerlich relevanten Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Übrig bleibt so oft nur ein Drittel des übertragenen Vermögens, das der Schenkungssteuer unterliegt.

Unser Rat:

Wer vorzeitig schenkt, sollte den Schritt immer gut überlegen. Eine Schenkung kann nur bei grobem Umgang des Beschenkten zurückgefordert werden. Konkret muss der Beschenkte den Schenker etwa misshandeln, verleumden oder betrügen.

Über den Autor

Dr. Marc-Oliver Lux ist Geschäftsführer der Dr. Lux & Präuner GmbH in München.